Visum und Aufenthaltserlaubnis
Internationale Studienbewerber*innen, Austauschstudierende und Gastwissenschaftler*innen benötigen für die Einreise nach Deutschland in der Regel ein Visum und für einen längeren Aufenthalt auch eine Aufenthaltserlaubnis. Informieren Sie sich frühzeitig, ob und welches Visum Sie brauchen und wo Sie es beantragen können.
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Brauche ich ein Visum?
Ob Sie für die Einreise nach Deutschland ein Visum brauchen und welches Sie beantragen müssen, richtet sich nach
- Ihrer Staatsangehörigkeit,
- der Dauer Ihres Aufenthaltes,
- dem Grund Ihres Aufenthaltes.
EU-/EWR-Bürger*innen und Schweizer*innen
Bürger*innen aus der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz können ohne Visum nach Deutschland einreisen. Sie benötigen lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Bitte melden Sie sich bei dem für Sie zuständigen Einwohnermeldeamt an, sobald sie eine dauerhafte Unterkunft gefunden haben. Detaillierte Informationen finden Sie auf unserer Internetseite zur Anmeldung Ihres Wohnsitzes. Sie benötigen auch keine Aufenthaltserlaubnis für Ihren Aufenthalt in Deutschland.
Nicht-EU-/EWR-Bürger*innen
Bürger*innen aus Ländern außerhalb der EU/EWR benötigen zur Einreise ein Visum. Studienbewerber*innen beantragen ein Nationales Visum zum Zweck des „Studiums“ (§16b AufenthG) für das Studium oder den studienvorbereitenden Deutschkurs an der TH Köln. Gastwissenschaftler*in beantragen in der Regel ein Nationales Visum zum Zweck der „Forschung“ (§18d AufenthG).
Hinweis: Wenn Sie mit einem Mobilitätsprogramm (z.B. Erasmus) für ein Studium oder einen Forschungsaufenthalt an die TH Köln kommen, dann müssen Sie zusätzlich die europäische Richtlinie EU2016/801, die sogenannte REST-Richtlinie, beachten.
Für die Einreise nach Deutschland ist Ihr gültiger Aufenthaltstitel aus dem EU-Land)*, in dem Sie aktuell studieren/forschen, ausreichend. Das bedeutet für Sie, dass Sie kein zusätzliches Visum beantragen müssen. Sie müssen nur einige Dokumente an die TH Köln schicken. Das Referat für Internationale Angelegenheiten wird Sie rechtzeitig persönlich über die weiteren Schritte per E-Mail informieren.
)* Ausgenommen von dieser Regelung sind Dänemark und Irland.
Ausnahmen für bestimmte Länder
Bürger*innen bestimmter Länder können unter Umständen visafrei nach Deutschland einreisen, müssen dann aber innerhalb von 90 Tagen nach Einreise eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Bitte überprüfen Sie im Visa-Navigator des Auswärtigen Amtes, ob Ihr Heimatland dazuzählt. In der Regel empfehlen wir Ihnen dennoch, ein Visum zu beantragen, falls die Deutsche Botschaft in Ihrem Land dies zulässt. Bitte beachten Sie, dass eine Wiedereinreise nach einer Ausreise aus Deutschland nur mit einem Visum mit dem Zusatz "MULT" (multiple Einreisen) oder einer erteilten Aufenthaltserlaubnis möglich ist. Auch eine Erwerbstätigkeit (Nebenjob) ist nur mit einem Visum oder einer Aufenthaltserlaubnis möglich.
Ausnahmen für Aufenthalte von weniger als 90 Tagen
Planen Sie einen Aufenthalt in Deutschland von weniger als 90 Tagen - zum Beispiel für eine Präsenzveranstaltung im Online-Studiengang, eine Summer School, ein Kurzpraktikum oder eine Teilnahme an einer Konferenz - benötigen nur Staatangehörige aus Ländern mit Visumspflicht ein sogenanntes Schengen-Visum. Bitte beachten Sie, dass ein Schengen-Visum für einen touristischen Aufenthalt nicht in ein Nationales Visum zu Studienzwecken, zur Studienvorbereitung oder zum Arbeiten für einen längerfristigen Aufenthalt umgewandelt werden kann und auch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Das bedeutet, Sie müssen spätestens nach 90 Tagen ausreisen.
Wo, wann und wie beantrage ich mein Visum?
Ein Visum beantragen Sie bei der Deutschen Botschaft oder dem Deutschen Konsulat in Ihrem Heimatland. Kontaktadressen der zuständigen Botschaften und Konsulate finden Sie auf der Website des Auswärtiges Amts. Dort finden Sie des Weiteren alle Informationen zur Visaantragstellung und Hinweise zu den erforderlichen Unterlagen.
Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig um Ihren Visumstermin für Studien- oder Forschungszwecke zu kümmern. In manchen Ländern beträgt die Wartezeit auf einen Termin mehr als 6 Monate. Einen Termin können Sie auch ohne Zulassungsbescheid oder Einladungsschreiben beantragen.
Für die persönliche Antragstellung müssen Sie dann Ihren Zulassungsbescheid oder ein Einladungsschreiben für die TH Köln vorweisen. Dies gilt auch für Austauschstudierende oder Gastwissenschaftler*innen, die ein Visum brauchen.
Welche weiteren Unterlagen Sie für die Beantragung des Visums brauchen, finden Sie auf der für Sie zuständigen Botschafts-Webseite.
Information zum Finanzierungsnachweis für internationale Studierende und Studienbewerber*innen
Um ein Visum zu erhalten, eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen oder Ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, müssen Sie nachweisen, dass Sie finanziell in der Lage sind, Ihr Studium zu finanzieren.
Zurzeit müssen Sie 992 € pro Monat, bzw. 11.904 € für ein Jahr nachweisen (Stand 08/2024).
Sie können ihre finanziellen Mittel zum Beispiel in Form von Einkommensnachweisen der Eltern, einem Sicherheitsbetrag auf einem Sperrkonto, einer Bankbürgschaft, einer Verpflichtungserklärung, einem anerkannten Stipendium oder einem Nebenjob in Deutschland nachweisen. Erkundigen Sie sich bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat in Ihrem Land über die Bedingungen. Wenn Sie bereits in Deutschland sind, fragen Sie die Ausländerbehörde, bei der Sie gemeldet sind.
Viele internationale Studierende nutzen ein Sperrkonto, um die Sicherung ihres Lebensunterhaltes nachzuweisen. Der darauf überwiesene Geldbetrag zugunsten des Ausländeramts gesperrt.
Wichtiger Hinweis
Die TH Köln kann leider den Prozess der Visumsbearbeitung bei der Botschaft, dem Konsulat oder der zuständigen Ausländerbehörde nicht beeinflussen oder beschleunigen.
Brauche ich eine Aufenthaltserlaubnis?
Ausnahme
Nicht-EU-/EWR-Bürger*innen, die über die REST-Richtlinie nach Deutschland einreisen, benötigen keine Aufenthaltserlaubnis.
Das Visum, das von der deutschen Botschaft im Heimatland ausgestellt wurde, gilt in der Regel nur für die Einreise nach Deutschland und das erste Jahr des Aufenthaltes in Deutschland. Deswegen müssen Nicht-EU-/EWR-Bürger*innen innerhalb der Gültigkeit des Visums eine Aufenthaltserlaubnis bei dem für sie zuständigen Ausländeramt beantragen.
Bitte achten Sie daher auf die maximale Aufenthaltsdauer, die in Ihrem persönlichen Visum vermerkt ist.
Auch Nicht-EU-/EWR-Bürger*innen, die visafrei einreisen durften, müssen eine Aufenthaltserlaubnis beim Ausländeramt beantragen, wenn sie länger als drei Monate in Deutschland bleiben möchten. Bitte beachten Sie, dass eine Wiedereinreise nach einer Ausreise aus Deutschland nur mit einer erteilten Aufenthaltserlaubnis möglich ist. Auch eine Erwerbstätigkeit (Nebenjob) ist nur mit einer Aufenthaltserlaubnis möglich.
Die Aufenthaltserlaubnis muss schnellstmöglich während der Gültigkeit des Einreisevisums, bzw. innerhalb der ersten drei Monate nach Einreise beantragt werden. Sie wird in Form einer Chip-Karte erteilt und heißt elektronischer Aufenthaltstitel (eAT). Die Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel zwei Jahre gültig und muss danach immer wieder verlängert werden.
Folgende Unterlagen werden für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis benötigt:
- Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Erstantrag), kann in Papierform oder per Online-Formular eingereicht werden. Bitte suchen Sie auf der Webseite der für Sie zuständigen Ausländerbehörde nach dem Formular.
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses mit Visumseintrag (falls vorhanden) und Einreisestempel
- biometrisches Passfoto (35x45mm, nicht älter als 3 Monate)
- Meldebescheinigung der Stadt, Mietvertrag, ggf. Wohnungsgeberbescheinigung
- Für internationale Studierende: Studienbescheinigung der TH Köln
- Für internationale Gastwissenschaftler*innen: Einladungsschreiben / Aufnahmevereinbarung
- Krankenversicherungsnachweis
- Finanzierungsnachweis: 992 € pro Monat, bzw. 11.904 € für ein Jahr (Stand 08/2024).
In manchen Fällen fordert das Ausländeramt noch weitere Unterlagen. Dies teilen Ihnen die Sachbearbeiter*innen des Ausländeramts vor Ort mit.
Wir haben für Sie die wichtigsten Ausländerämter aufgelistet.
Achten Sie darauf, neben Ihrem Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch die notwendigen Unterlagen einzureichen. Einen Termin erhalten Sie erst, wenn alle Unterlagen vorliegen.
Bitte informieren Sie sich auf den Seiten der Ausländerämter, wie Sie die Unterlagen einreichen müssen. Jedes Ausländeramt hat seine eigene Vorgehensweise.
Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne auch an das Team International Degree-Seeking Students. Wir beraten Sie gerne.
Wo, wann und wie verlängere ich meine Aufenthaltserlaubnis?
Für die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis wenden Sie sich bitte rechtzeitig (ca. 3 Monate vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis) innerhalb der Gültigkeit Ihrer bisher erteilten Aufenthaltserlaubnis an Ihr zuständiges Ausländeramt.
Um Ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, wenden Sie sich bitte an
- Köln
- Hürth (Rhein-Erft-Kreis)
- Leverkusen
- Gummersbach (In der Regel wird sich die Ausländerbehörde in Gummersbach rechtzeitig mit Ihnen in Verbindung setzen).
Studienverlaufsbescheinigung
Die Studienverlaufsbescheinigung erhalten Sie in den
Für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind in der Regel folgende Unterlagen notwendig:
- Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, kann in Papierform oder per Online-Formular eingereicht werden. Bitte suchen Sie auf der Webseite der für Sie zuständigen Ausländerbehörde nach dem Formular.
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses
- biometrisches Passfoto (35x45mm, nicht älter als 3 Monate)
- Meldebescheinigung der Stadt, Mietvertrag, Wohnungsgeberbescheinigung
- Für internationale Studierende: Studienbescheinigung der TH Köln
- Für internationale Studierende: Studienverlaufsbescheinigung / Leistungsübersicht. Die Studienverlaufsbescheinigung beinhaltet Informationen zu Ihren bisherigen Studienleistungen und dem erwarteten Ende Ihres Studiums.
- Für internationale Gastwissenschaftler*innen: Einladungsschreiben / Aufnahmevereinbarung
- Krankenversicherungsnachweis
- Finanzierungsnachweis: 992 € pro Monat, bzw. 11.904 € für ein Jahr (Stand 08/2024).
Bitte beachten Sie, dass Sie bei jeder Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis nachweisen müssen, dass Sie über ausreichende finanzielle Mittel für die Dauer Ihres Studiums in Deutschlands verfügen. Informieren Sie sich bei dem für Sie zuständigen Ausländeramt über Ihre Möglichkeiten.
Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne auch an das Team International Degree-Seeking Students. Wir beraten Sie gerne.
Perspektiven nach dem Studium
Ready, Study, Go
Wenn Sie sich schon vor dem Studienabschluss auf Ihren Arbeitseintritt vorbereiten möchten, können Sie mit unserer Hilfe frühzeitig Kontakte zu potentiellen Arbeitgebenden knüpfen.
Deutschland ist ein Land der Möglichkeiten – auch nach Ihrem Abschluss. Nutzen Sie die Zeit, um Ihre nächsten Schritte gut zu planen und sich über Ihre Optionen zu informieren. Egal, ob Sie in Deutschland arbeiten, forschen oder Ihr eigenes Unternehmen gründen möchten, es gibt zahlreiche Wege, Ihre Zukunft hier zu gestalten.
Tipp: Wenn Sie nach Ihrem Studium weiterhin in Deutschland leben möchten, müssen Sie den entsprechenden Aufenthaltstitel VOR Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken beantragen.
Ich komme aus der EU, dem EWR oder der Schweiz
Wenn Sie aus der EU, der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island kommen, können Sie uneingeschränkt in Deutschland leben und arbeiten. Make it in Germany hat dazu wichtige Informationen bereitgestellt.
Ich schließe bald mein Studium ab, habe aber noch keinen passenden Job gefunden.
Nach Ihrem erfolgreichen Studium können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche (§20 Abs.1 AufenthG) beantragen. Diese gilt für bis zu 18 Monate. In dieser Zeit haben Sie die Möglichkeit, eine qualifizierte Beschäftigung zu finden.
TIPP: Beantragen Sie diese Aufenthaltserlaubnis schnellstmöglich nach dem Bestehen Ihrer letzten Prüfung.
In der Zeit der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche ist jede Erwerbstätigkeit erlaubt. Es sollte aber nicht aus den Augen verloren werden, dass, sobald eine qualifizierte Beschäftigung gefunden wurde, der Wechsel zu einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit beantragt wird.
Für den Antrag benötigen Sie:
- Nachweis über ein erfolgreich abgeschlossenes Studium
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz
- Nachweis über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts
Ich habe einen passenden Job gefunden, was mache ich jetzt?
Wenn Sie aus einem Land außerhalb der EU kommen, können Sie mit einem passenden Jobangebot in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Beschäftigung (§18b AufenthG) oder die Blaue Karte EU (§18g AufenthG) beantragen.
Wichtig ist: Bei der Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Beschäftigung muss Ihr Job nicht direkt zu Ihrem Studium passen – bei der Blauen Karte EU aber schon. Für die Blaue Karte EU müssen Sie ein bestimmtes Mindestgehalt nachweisen. Wenn Sie in einem reglementierten Beruf arbeiten möchten, brauchen Sie zusätzlich eine Erlaubnis dafür.
Für Ihren Antrag benötigen Sie:
- Nachweis über ein erfolgreich abgeschlossenes Studium
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz
- Nachweis über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts (in der Regel Ihr Arbeitsvertrag)
Welcher Aufenthaltstitel für Sie der richtige ist, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.
Vorteile der Blauen Karte EU gegenüber der Erlaubnis für eine qualifizierte Beschäftigung
- Der Wechsel des Arbeitsplatzes muss nicht von der Ausländerbehörde genehmigt werden.
- Sie haben das Recht, Ihre Familie nachzuholen, ohne dass Ihre Familie Deutsch können muss.
- Die Fristen für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis sind verkürzt.
Auch mit einem Teilzeitjob können Sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, solange Ihr Gehalt ausreicht, um gut davon zu leben. Darüber entscheidet die Ausländerbehörde.
Ich möchte mich selbstständig machen.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Selbstständigkeit (§21 AufenthG) zunächst für bis zu drei Jahre erteilt. Wenn Ihre Geschäftsidee erfolgreich ist und Sie Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familie finanzieren können, kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden.
Für den Antrag ist nachzuweisen:
- dass die selbstständige Tätigkeit einen Zusammenhang mit den durch das Studium erworbenen Kenntnisseen erkennen lässt,
- der Lebensunterhalt gesichert ist.
Nutzen Sie die Angebote der TH Köln, um sich auf Ihre Selbstständigkeit oder Ihre Gründungsidee vorzubereiten.
Das Gateway TH Köln unterstützt Sie bei Ihrer Gründungsidee
Einige Fakultäten haben auch eigene Angebote zur Unterstützung von Existenzgründungen.
Ich möchte promovieren.
Deutsches Aufenthaltsrecht für Wissenschaftler:innen aus Nicht-EU-Staaten
Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen und in Deutschland promovieren möchten, benötigen Sie entweder eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken (§16b AufenthG), einen Aufenthaltstitel zu Forschungszwecken (§18d AufenthG) oder eine Blaue Karte EU (§18g AufenthG)– je nachdem, wie viel Sie während der Promotion arbeiten und wie viel Sie verdienen.
Gerne berät Sie an der TH Köln das Graduiertenzentrum.
Und was kommt dann?
Wenn Sie zwei bis 3 Jahre in einer qualifizierten Beschäftigung tätig waren, können Sie eine unbefristete Niederlassungserlaubnis (§9 AufenthG) für Deutschland beantragen.
Nach 3-5 Jahren Aufenthalt in Deutschland (das Studium zählt hier mit) könnten Sie auch die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen – und dürfen Ihre eigene Staatsbürgerschaft behalten. In der Regel müssen Sie nachweisen, dass Sie Deutsch auf dem Niveau C1 sprechen und einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben.
Sowohl die Niederlassungserlaubnis als auch die deutsche Staatsbürgerschaft setzen folgendes voraus:
- Sicherung des Lebensunterhaltes (auch für Familienangehörige in Deutschland)
- Das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands
- Keine erheblichen Vorstrafen
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, nachzuweisen durch die Prüfung „Leben in Deutschland“