Studierende schreiben eine Prüfung (Bild: adobe stock)

Rücktritt von einer Modulprüfung

Nach Ablauf der Wochenfrist für die Abmeldung von einer Modulprüfung können Sie nur noch aus triftigen Gründen von der Prüfung zurücktreten.

Wird der Rücktritt vom Prüfungsausschuss genehmigt, wird die betreffende Anmeldung gelöscht, beziehungsweise der betreffende Prüfungsversuch nicht auf die Zahl der möglichen Fehlversuche angerechnet. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem zuständigen Prüfungsausschuss deshalb unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden.

Bitte erkundigen Sie sich bei dem für Sie zuständigen Studienbüro, ob der Prüfungsausschuss für Ihren Studiengang hierzu im Detail abweichende Regelungen erlassen hat!

Im Falle eines Rücktritts aufgrund einer Erkrankung müssen Sie unverzüglich (grundsätzlich spätestens nach drei Werktagen) eine Bescheinigung Ihres Arztes / Ihrer Ärztin über die Prüfungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Prüfung vorlegen.

Wichtiger Hinweis
Die Attestierung der Prüfungsunfähigkeit ist nicht gleichbedeutend mit der Attestierung der Arbeitsunfähigkeit. Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Arzt / Ihre Ärztin die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt, ggf. mit einem Zusatz auf der gelben Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit oder auf dem Formular für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit (siehe Download). Andernfalls wird die Bescheinigung nicht akzeptiert. Reichen Sie bitte das genannte Formular mit Ihren Angaben entweder zusammengeheftet mit der geforderten ärztlichen Bescheinigung oder alternativ mit der auf dem Formular ausgefüllten Erklärung Ihres Arztes/Ihrer Ärztin  fristgerecht im Studierenden- und Prüfungsservice ein. Dafür genügt zunächst eine eingescannte Version. Diese muss über die Smail-Adresse an das zuständige Studienbüro geschickt werden. Sie sind jedoch verpflichtet, das Original mindestens zwei Monate aufzubewahren und auf Verlangen einzureichen. Weitere Informationen finden Sie auf dem Formular für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit.

Bei Krankheit des Kindes
Wenn Sie an einer bereits verbindlich angemeldeten Prüfung nicht teilnehmen können, weil Ihr Kind krank ist, reichen Sie die Bescheinigung beim Studienbüro ein, die Ihr Kinderarzt üblicherweise für Arbeitgeber ausstellt ("Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes", Formular "21"). Darin bestätigt er oder sie, dass das Kind krankheitsbedingt gepflegt oder betreut werden muss, und Sie bestätigen mit Ihrer Unterschrift in der unteren Hälfte des Formulars, dass keine andere Person diese Aufgabe übernehmen konnte.

Gegebenenfalls anfallende Kosten tragen Sie selbst. Ihr Attest muss unverzüglich, i.d.R. spätestens nach drei Werktagen im Studienbüro vorgelegt bzw. diesem zugeschickt werden.

Kontakt

Studienbüros der TH Köln
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Studienbüros des Studierenden- und Prüfungsservice.


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