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Für die Meldung der Schwangerschaft/ Stillzeit wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Studienbüro.

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Team Arbeitssicherheit

Bei Fragen zur Gefährdungsbeurteilung bzw. dem Umgang mit gefährdenden Studienbedingungen wenden Sie sich bitte an das Team Arbeitssicherheit im Hochschulreferat Bau- und Gebäudemanagement.

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Familienservicebüro

Bei Fragen rund um die Vereinbarkeit von Schwangerschaft und Studium wenden Sie sich bitte an das Familienservicebüro.

Schwangerschaft und Mutterschutz im Studium

Schwangere Studentin in Bibliothek (Bild: iStockphoto.com/photobac)

Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gelten auch für Studentinnen. Erfahren Sie hier, was es – von der Meldung Ihrer Schwangerschaft über die Gefährdungsbeurteilung bis zu Regelungen im Prüfungsfall – zu beachten gibt, beispielsweise um einen Nachteilsausgleich zu erhalten.

Meldung der Schwangerschaft und Gefährdungsbeurteilung

Die TH Köln ist zu Ihrem Schutz gesetzlich verpflichtet zu prüfen, ob Sie im Studium relevanten Gefahren ausgesetzt sind - analog zu Schwangerschaften von Beschäftigten. Wir müssen Ihre Schwangerschaft sowie das Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung an die Bezirksregierung Köln zu melden. Die Gefährdungsbeurteilung bezieht sich auf die Zeit Ihrer Schwangerschaft, aber ggf. auch auf Ihre Stillzeit. Deshalb sind wir darauf angewiesen, dass Sie uns Ihre Schwangerschaft mitteilen, und zwar sobald Sie davon erfahren.

Bitte füllen Sie dazu das Formular Selbstauskunft zur Schwangerschaft aus und geben dieses zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin bzw. einer Kopie des Mutterpasses in Ihrem Studienbüro ab. Alternativ scannen Sie die Dokumente und mailen sie an Ihr Studienbüro.

Studentische und Wissenschaftliche Hilfskräfte sowie Studentische Mitarbeiterinnen melden Ihre Schwangerschaft bitte zusätzlich dem Personalservice.

Aufgrund der Angaben in der von Ihnen ausgefüllten Selbstauskunft erstellt das Team Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Gesundheitsförderung eine Gefährdungsbeurteilung. Sofern Sie in der Selbstauskunft auf mögliche Gefahren im Studium hingewiesen haben, wird zusätzlich die Fakultät eingeschaltet. Bei potenziellen Gefahren wird man sich mit Ihnen in Verbindung setzen und mögliche Maßnahmen besprechen. Sollten Sie keine weitere Rückmeldung erhalten, können Sie davon ausgehen, dass keine weiteren Maßnahmen für die Fortsetzung Ihres Studiums erforderlich sind.

Veranstaltungen mit Teilnahmepflicht

Sie sind während des Mutterschutzes (sechs Wochen vor bzw. acht Wochen nach der Geburt) von Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht, Exkursionen sowie Labor- und Praktikumstätigkeiten freigestellt. Falls Sie trotzdem daran teilnehmen möchten, erklären Sie bitte ausdrücklich gegenüber dem bzw. der Verantwortlichen für die Veranstaltung oder Exkursion, dass Sie auf ihren gesetzlichen Schutz verzichten. Sie können dies aber jederzeit zurücknehmen.

Prüfungen während des Mutterschutzes

Dem Gesetz folgend, gehen wir davon aus, dass Sie während des Mutterschutzes keine Prüfungen ablegen. Es steht Ihnen jedoch frei, für einzelne oder alle Prüfungen in diesem Zeitraum auf diesen Schutz zu verzichten. Das bedeutet konkret:
 

  • Sie können sich zu Prüfungen, die in den Mutterschutz fallen, anmelden. In diesem Fall erklären Sie mit Ihrer Prüfungsanmeldung gleichzeitig, dass Sie auf den Mutterschutz verzichten. Diesen Verzicht können Sie für jede Prüfung einzeln erklären, also einige Prüfungen wahrnehmen, andere nicht.
  • Sie können diesen Verzicht jederzeit widerrufen. Das bedeutet, dass Sie während des Mutterschutzes auch kurzfristig von Prüfungen zurücktreten können und die übliche Rücktrittsfrist nicht einhalten müssen. Nach Ablauf der Rücktrittsfrist wenden Sie sich bitte dazu an Ihr Studienbüro. Auch hier können Sie für jede angemeldete Prüfung einzeln entscheiden.
  • Das Widerrufsrecht gilt auch, sofern die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit in die Mutterschutzfrist fällt. Sie haben in diesem Fall die Möglichkeit, jederzeit von der Abschlussarbeit zurückzutreten. Bitte beachten Sie aber, dass für die Verlängerung der Abgabefrist immer ein ärztliches Attest vorzulegen ist und die Abgabefrist maximal über den in der Prüfungsordnung genannten Zeitraum verlängert werden kann.

Nachteilsausgleich

Im Einzelfall gibt es die Möglichkeit, einen Nachteilsausgleich bei Prüfungen oder einzelnen Veranstaltungen zu erhalten.

Ihr Anspruch auf Nachteilsausgleich greift bei Prüfungen oder Praktika und Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht, bei denen Sie durch Schwangerschaft oder Stillzeit darin eingeschränkt sind, teilzunehmen oder ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit zu zeigen.

Sie können bei dem zuständigen Prüfungsausschuss (im Fall einer Prüfung rechtzeitig vorher) einen Nachteilsausgleich beantragen. Die Prüfungsbedingungen werden individuell für Sie angepasst, um Ihnen Chancengleichheit zu sichern, ohne jedoch Leistungsansprüche zu vermindern oder eine Vergünstigung zu gewähren. Ihrem Antrag legen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Art der Einschränkung und ggf. ein Vorschlag für erfolgversprechende Maßnahmen aus Sicht des Arztes bei.

Die Erklärungen der TH Köln zu Nachteilsausgleichen bei Beeinträchtigungen gelten desweiteren sinngemäß auch für Studentinnen in Schwangerschaft und Stillzeit.

Urlaubssemester

Sie haben die Möglichkeit, wegen Kindererziehung eine Beurlaubung zu beantragen. In diesem Fall sind Sie dennoch berechtigt, Leistungsnachweise oder Leistungspunkte zu erwerben bzw. Prüfungen abzulegen.

Während einer Schwangerschaft können Sie sich grundsätzlich nur beurlauben lassen, wenn der errechnete Geburtstermin in das jeweilige Semester fällt. Bitte beantragen Sie die Beurlaubung dann innerhalb der Rückmeldefrist. Darüber hinaus ist eine Beurlaubung immer möglich, wenn sie aus medizinischen Gründen (Ärztlicher Attest muss vorliegen) nicht oder nur eingeschränkt studierfähig sind.

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