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Johanna Schweda

Johanna Schweda

  • Telefon+49 221-8275-5358

Beauftragte für Studierende mit Beeinträchtigung

Häufig gestellte Fragen zum Nachteilsausgleich

+Was ist ein Nachteilsausgleich?

Ein Nachteilsausgleich ist eine Maßnahme, die einen durch eine Behinderung und/oder chronische und/oder psychische Beeinträchtigung entstehenden Nachteil im Zusammenhang mit Studien- und Prüfungsleistungen ausgleicht. Die fachlichen Anforderungen und zu erwerbenden Kompetenzen der Studienleistung werden durch den Nachteilsausgleich nicht verändert; lediglich werden die Rahmenbedingungen zum Nachweis dieser angepasst.

+Wer kann einen Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen?

Den Anspruch auf Nachteilsausgleich haben alle Studierenden, die durch eine Beeinträchtigung, chronische und/oder psychische Erkrankung in ihrem Studium eingeschränkt sind. Auch Studierende mit Teilleistungsstörungen haben Anspruch auf einen Nachteilsausgleich.

+Benötige ich einen Schwerbehindertenausweis?

Nein, ein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht unabhängig davon, ob ein Schwerbehindertenausweis vorliegt oder nicht.

+Kann ich einen Nachteilsausgleich auch beantragen, wenn meine Beeinträchtigung nur einen absehbaren Zeitraum betrifft (z.B. Handbruch)

Nein, der Antrag auf Nachteilsausgleich gilt für Beeinträchtigungen, die länger als 6 Monate bestehen. Temporäre Beeinträchtigungen (Handbruch, längere Grippe etc.) oder auch Schicksalsschläge (z.B. Todesfall) können nicht durch einen Nachteilsausagleich kompensiert werden. Bitte informieren Sie sich im Einzelfall bei dem zuständigen Prüfungsamt, welche Möglichkeiten es z.B. zum Rücktritt von einer Prüfung oder zur Verlängerung der Schreibzeit bei Abschlussarbeiten gibt

+Wie können Nachteile aufgrund einer Beeinträchtigung ausgeglichen werden?

Nachteilsausgleiche können sich sowohl auf die Studienorganisation und den -verlauf beziehen oder Studien- und Prüfungsleistungen betreffen. Der Nachteilsausgleich ist immer individuell und bedarfsgerecht. So unterscheiden sich die Auswirkungen einer Erkrankung in Abhängigkeit vom Grad der Beeinträchtigung aber auch weiteren Faktoren (z.B. Krankheitsverlauf, -behandlung etc.). Es gibt daher keine Musterlösung zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs.

+Wie kann ich einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen?

Um einen Nachteilsausgleich zu erhalten, müssen Sie einen Antrag beim zuständigen Prüfungsausschuss stellen. Den Antrag finden Sie nachfolgend. Der Antrag umfasst zwei Seiten, wobei die erste durch Sie und die zweite durch eine*n (Fach-)Ärzt*in auszufüllen ist.

+Brauche ich ein ärztliches Gutachten?

Ja, dem Antrag auf Nachteilsausgleich sollte in jedem Fall ein ärztliches Gutachten beiliegen, das nicht älter als drei Monate ist. Es soll möglichst von der*dem behandelnden Ärzt*in oder psychologischen Therapeut*in (mit Approbation) ausgestellt werden. Dies kann ein*e Fachärzt*in aber auch ein*e Hausärzt*in sein. Wichtig ist, dass aus dem Gutachten hervorgeht, wie sich die Beeinträchtigung konkret auf das Studium auswirkt.

+Was sollte in dem ärztlichen Gutachten stehen?

Aus dem Gutachten sollte durch eine für den Laien verständliche Beschreibung hervorgehen, welche konkreten Auswirkungen die Beeinträchtigung auf die Prüfungssituation, die Organisation des Studiums, die Absolvierung eines Praktikums bzw. auf Ihre konkrete Studiensituation hat. Eine Diagnose muss nicht genannt werden. Ihr*e Ärtz*in sollte zudem angeben, ob die Beeinträchtigung nur temporär oder langfristig vorliegt.

+Kann ich einen bestimmten Nachteilsausgleich einfordern?

Machen Sie im Antrag Vorschläge, welcher Nachteilsausgleich die Auswirkungen Ihrer Beeinträchtigung im Studium aus Ihrer Sicht am besten ausgleichen könnte. Sie wissen genau, wo durch Ihre Beeinträchtigung Einschränkungen im Studium entstehen. Bleiben Sie dabei realistisch. Ein Nachteilsausgleich dient der Gleichstellung mit nicht-beeinträchtigten Studierenden und darf nicht der Übervorteilung dienen. Gleichzeitig müssen die in den Studien- und Prüfungsordnungen festgelegten Lernziele erhalten bleiben. Über die konkrete Gestaltung des Nachteilsausgleichs entscheidet letztlich der zuständige Prüfungsausschuss

+Gibt es einen "Katalog", welche Nachteilsausgleiche ich beantragen kann?

Nein. Es handelt sich bei Nachteilsausgleichen um individuelle Anpassungen, die von verschiedenen Faktoren (Erkrankung, Studieninhalt/zu erwerbende Kompetenz, ggf. aktuelle Behandlung wie z.B. Medikamenteneinnahme etc.) abhängen. Nachteilsausgleiche sollen individuell angepasst werden, denn auch gleiche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen können sich unterschiedlich auswirken und zu verschiedenen Nachteilsausgleichen führen. Nachteilsausgleiche beschränken sich dabei nicht nur auf Prüfungs- und Studienleistungen, sondern können auch auf Eignungsfeststellungsprüfungen, Vorpraktika, Praxisphasen im Studium, Exkursionen und Auslandssemester angewendet werden.

+Muss meine Diagnose in dem Antrag genannt werden?

Nein, eine Diagnose muss im Antrag nicht genannt werden. Wichtig ist, dass Auswirkungen/Symptome genannt werden, die sich auf das Studium auswirken.

+Muss ich den Antrag jedes Semester neu stellen?

Nachteilsausgleiche können sowohl semesterspezifisch als auch auch -übergreifend bewilligt werden. Darüber entscheidet der Prüfungsausschuss. Ihr*e Ärzt*in kann in dem Gutachten darlegen, ob eine Verbesserung der Symptomatik zeitnah absehbar ist und eine Empfehlung aussprechen.

+Wo gebe ich den Antrag auf Nachteilsausgleich ab?

Der Antrag auf Nachteilsausgleich geht in der Regel in Papierform an den Prüfungsausschuss. Erkundigen Sie sich bitte ansonsten beim jeweiligen Prüfungsausschuss, ob eine digitale Zusendung ausreichend ist. Die Postfächer befinden sich in der jeweiligen Fakultät. Eine Liste der Prüfungsausschussvorsitzenden finden Sie hier:

+Gibt es eine Frist zur Abgabe der Nachteilsausgleiche?

Ein Nachteilsausgleich kann zu jedem Zeitpunkt im Semester gestellt werden. Wenn er sich jedoch auf konkrete Prüfungen z.B. am Semesterende bezieht, ist die Frist zur Einreichung 2 Monate vor Prüfungstermin, damit der Antrag entsprechend rechtzeitig bearbeitet werden kann.

+Wie geht es nach Antragstellung weiter?

Der Prüfungsausschuss entscheidet zeitnah über Ihren Antrag und sendet Ihnen einen schriftlichen Bescheid zu. Bitte gehen Sie nach der Bewilligung rechtzeitig auf betroffene Dozierende zu und informieren Sie über den Nachteilsausgleich.

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