Neues Instrument der Forschungsförderung

Prof. Dr. Klaus Becker  (Bild: Thilo Schmülgen/TH Köln)

Der Bundestag hat kürzlich das so genannte Forschungszulagengesetz verabschiedet. Durch eine Berücksichtigung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten bei der Unternehmensbesteuerung sollen die Investitionsbereitschaft und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen gestärkt werden. Prof. Dr. Klaus Becker, Vizepräsident für Forschungs- und Wissenstransfer, über die Potenziale des Gesetzes.

Kann das Gesetz der Zusammenarbeit von Hochschule und Unternehmen neue Impulse verleihen?

Ja, dies ist durchaus zu erwarten. Mit dem neuen Instrument der Forschungszulage wird für Unternehmen jeglicher Art ein monetärer Anreiz geschaffen, in Forschung und Entwicklung zu investieren. Die Unternehmen können beispielsweise bei der Beauftragung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten, z.B. als Auftragsforschung an Hochschulen, eine Forschungszulage in Höhe von 25 Prozent der sogenannten Bemessungsgrundlage erhalten. Diese beträgt 60 Prozent des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts. Insgesamt reduzieren sich die Kosten für ein Projekt der Auftragsforschung somit um 15 Prozent. Es bleibt abzuwarten, wie hoch der administrative Aufwand für die Beantragung der Forschungszulage sein wird. Das Gesetz sieht vor, dass zunächst von einer noch einzurichtenden Stelle bescheinigt werden muss, dass die durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprojekte als förderungsfähig in Hinblick auf eine Forschungszulage anerkannt werden.

Bundesforschungsministerin Karliczek erhofft sich auch eine Stärkung von Forschung und Entwicklung in Themenbereichen, die zuletzt nicht im Fokus öffentlicher Förderung standen. Was bedeutet dies konkret?

Grundsätzlich ist das Gesetz themenoffen gestaltet. Die förderfähigen Forschungs- und Entwicklungsprojekte sind allerdings mit den Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung sowie experimentelle Entwicklung spezifiziert. Förderfähige Forschungs- und  Entwicklungsaufgaben sollen „eine genau definierte unteilbare Aufgabe ökonomischer, wissenschaftlicher oder technischer Art mit klar festgelegten Zielen“ haben. Es bleibt somit abzuwarten, ob auch Forschungs- und Entwicklungsprojekte aus dem sozialen, kulturellen oder künstlerischen Bereich, welche das Entwickeln von Dienstleistungen zum Gegenstand haben, als förderfähige Projekte anerkannt werden. Ich gehe davon aus, dass wir an der TH Köln von dem neuen Instrument profitieren werden.

Inwiefern hilft das neue Instrument der Hochschule, Unternehmenspartnerinnen und -partner für F&E-Aktivitäten zu gewinnen? Anders gefragt: eröffnen sich neue Möglichkeiten für den Wissenstransfer?

Unternehmen und Institutionen stehen der Kooperation mit Hochschulen sehr offen gegenüber. Allerdings wird jegliche Art von öffentlicher Förderung in den meisten Fällen von den Unternehmen sehr skeptisch beurteilt. Dies liegt an dem in der Regel sehr hohen, administrativen Aufwand sowohl im Rahmen der Beantragung wie auch bei der Durchführung von Projekten. Der Erfolg der Forschungszulage wird also im Wesentlichen davon abhängen, welcher Aufwand in der Praxis notwendig sein wird, um die Bescheinigung der Förderfähigkeit von durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprojekten zu erhalten. Gleiches gilt für das Ausmaß der Dokumentation von Aufwänden, sofern ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt mit eigenem Personal im eigenen Unternehmen durchgeführt wird. Die notwendige, im Gesetz aufgeführte und noch zu erstellende Rechtsverordnung wird hier Klarheit schaffen. Sicher ist: ein sehr schlankes Verfahren wäre eine sehr gute Grundlage, um neue Möglichkeiten für den Wissenstransfer zu erschließen.

November 2019

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