Über den Moot Court

Die Studierenden schlüpfen beim Moot Court am OLG Köln in die Rolle der Prozess-
parteien sowie beisitzenden Richter:innen und verhandeln echte Fälle.

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Weiterbildungskoordinatorin

Svenja Helle

Svenja Helle

Akademie für wissenschaftliche Weiterbildung

Darstellung im Comic Stil eines Moot Courts  (Bild: Akademie für wissenschaftliche Weiterbildung)

Der Einbruchsdiebstahl – ein Moot Court am OLG Köln

Wie wird aus einem Einbruchdiebstahl ein komplexer versicherungsrechtlicher Streitfall? Im Moot Court, einer realitätsnahen Gerichtssimulation, setzen sich Studierende des Masterstudiengangs Versicherungsrecht mit dieser Frage auseinander. Der Moot Court ist Teil des Moduls „Konfliktlösung in versicherungsrechtlichen Streitigkeiten“.

Am OLG Köln schlüpften die Studierenden der 11. Kohorte des Masterstudiengangs in die Rollen der Kläger- und Beklagtenvertreter:innen sowie der beisitzenden Richter:innen und verhandelten echte, bereits entschiedene Fälle. Den Vorsitz übernahm Edmund Schmitt, ehemaliger Vorsitzender Richter des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln, der die Verhandlung leitete, kritisch nachfragte und die juristische Diskussion einordnete. Die mündliche Verhandlung wurde von den Studierenden als Kläger - und Beklagtenvertreter wie in realen Streitverfahren durch Schriftsätze vorbereitet. Auch die Richter:innen schrieben nach der Vehandlung ihre Urteile.

Der hier dargestellte Fall wurde von einer kleinen Gruppe Studierender verhandelt und dreht sich um einen Einbruchdiebstahl – und um die Frage, wie weit der Versicherungsschutz tatsächlich reicht.

Den Verlauf der mündlichen Verhandlung haben wir in einem Comic aufbereitet, den Sie am Ende der Seite herunterladen können. 

Der Fall: Einbruchdiebstahl – Entwendung einer Breitling Herrenarmbanduhr

Die Richter erklären den Fall Einführung in die Sache (Bild: Akademie für wissenschaftliche Weiterbildung)

Nach einem Einbruchdiebstahl in seine Wohnung verlangt der Kläger, Herr Udo Hanel, von seiner Hausratversicherung eine weitergehende Entschädigung. Grundlage des Versicherungsverhältnisses sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung M. P. Max 2009.

Diese sehen unter anderem vor, dass der Versicherer Entschädigung für Hausrat leistet, der durch Einbruchdiebstahl zerstört, beschädigt oder entwendet wird. Zum Hausrat zählen dabei grundsätzlich alle beweglichen Sachen des privaten Gebrauchs, ausdrücklich auch Wertsachen. Für Wertsachen, wie etwa Schmucksachen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, gelten jedoch besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen. Befinden sich solche Wertsachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls außerhalb eines Wertschutzschranks, ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf einen festen Höchstbetrag begrenzt.

Im konkreten Fall zahlte die Versicherung diesen Höchstbetrag bereits aus. Eine weitere Regulierung lehnte sie ab: Der entwendete Möbeltresor sei kein anerkannter Wertschutzschrank im Sinne der Bedingungen, der beschädigte Profilschließzylinder nicht durch die Täter selbst zerstört worden und die Breitling-Herrenarmbanduhr als Wertsache bereits von der Entschädigungsgrenze erfasst.

Der Kläger teilt diese Auffassung nicht. Er macht geltend, dass die Armbanduhr trotz ihres Rotgoldgehäuses in erster Linie ein Zeitmesser sei, dass beim Tresor ein höherer Ersatz geleistet werden solle und dass auch die Kosten für den Schließzylinder im engen Zusammenhang mit dem Einbruch stünden.

Zum Comic

Wie die Studierenden diesen Fall vor Gericht argumentativ aufbereiteten, welche rechtlichen Feinheiten diskutiert wurden und zu welchem Ergebnis das Verfahren gelangt, zeigt der folgende Comic.

Mockup des Comics zum Moot Court  (Bild: Akademie für wissenschaftliche Weiterbildung)

Moot Court - Der Einbruchsdiebstahl

Der Comic zum Moot Court ist hier aufrufbar.

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