Definition von "Fluchterfahrung" im Sinne des Programms NRWege ins Studium

Das Programm NRWege ins Studium richtet sich in besonderer Weise an Studierwillige und –fähige mit Fluchterfahrung, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Die Hochschulzugangsberechtigung (HZB) wurde im Ausland erworben und

  • eine erste Entscheidung des BAMF liegt vor oder
  • es erfolgte eine Aufnahme zum vorübergehenden Schutz oder aus humanitären Gründen oder
  • es erfolgte eine Aufnahme aus dem Ausland und es besteht keine vollziehbare Ausreisepflicht und keine Niederlassungserlaubnis.

Die Einreise liegt bei der Bewerbung nicht länger als fünf Jahre zurück.

Dabei gilt für das Programm NRWege ins Studium (Stipendien, studienvorbereitende Deutschkurse):
Die Frist kann einmalig um maximal zwei Jahre verlängert werden, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder ein*e Familienangehörige*r betreut oder gepflegt wurde oder eigene Krankheitszeiten vorlagen.
Die Frist entfällt, wenn eine Förderung durch NRWege oder das Bundesprogramm Integra bereits erfolgt ist.

Akzeptierte Nachweise sind:  

  • Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23, 23a, 24, 25 AufenthG,
  • Aufenthaltserlaubnis nach §§ 29, 30, 31, 32, 34 Abs. 1 und 2, 36 AufenthG (Familiennachzug),
  • Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens (nach einer BAMF Entscheidung), solange keine Ausreiseaufforderung vorliegt,
  • Aussetzung der Abschiebung (Duldung),
  • Fiktionsbescheinigung in Kombination mit einem der hier genannten Nachweise.

Ausgeschlossen von der Programmteilnahme sind:

  • Personen mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG,
  • Personen mit einer unmittelbaren Ausreisepflicht nach § 50 AufenthG,
  • Personen mit einem inländischen Bildungsabschluss,
  • deutsche Staatsbürger*innen,
  • Personen, die im Rahmen eines Familiennachzugs zu Deutschen in Deutschland sind (§ 28 AufenthG): Diese Personen können sich jedoch als internationale Studieninteressierte zu den studienvorbereitenden Deutschkursen bewerben.

(Stand: 27.11.2023)


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