Voraussetzungen für die Teilnahme am Programm NRWege ins Studium

Das Programm NRWege ins Studium unterstützt vorrangig Studierwillige und –fähige mit Fluchterfahrung. Im studienvorbereitenden Deutschkursprogramm können auch Studieninteressierte ohne Fluchthintergrund gefördert werden.
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Die Allgemeinen Voraussetzungen gelten für alle Programmteile (studienvorbereitende Deutschkurse und Stipendien). Studierende, die sich für das Stipendienprogramm bewerben möchten, müssen zusätzlich eine Fluchterfahrung nachweisen.
Allgemeine Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen für alle Programmteile:
- Die Hochschulzugangsberechtigung (HZB) wurde im Ausland erworben.
Bevor Sie sich bewerben, können Sie sich selbst darüber informieren, ob Ihr Schulabschluss aus Ihrem Heimatland – die Hochschulzugangsberechtigung (HZB) – in Deutschland anerkannt ist.
Weitere Informationen finden Sie hier. - Die Einreise nach Deutschland liegt bei der Bewerbung nicht länger als fünf Jahre zurück.
Die Frist kann einmalig um maximal zwei Jahre verlängert werden, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder ein*e Familienangehörige*r betreut oder gepflegt wurde oder eigene Krankheitszeiten vorlagen. Die Frist entfällt, wenn eine Förderung durch NRWege oder das Bundesprogramm Integra bereits erfolgt ist. - Weitere angebotsspezifische Voraussetzungen (z. B. Sprachkompetenzen), siehe Angebotswebseite.
Deutschkurs B1/B2
Deutschkurs C1 mit DSH
Stipendien „NRWege ins Studium“
Ausgeschlossen von der Programmteilnahme sind:
- Personen mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG,
- Personen mit einer unmittelbaren Ausreisepflicht nach § 50 AufenthG,
- Personen mit einem inländischen Bildungsabschluss.
Definition von "Fluchterfahrung" im Sinne des Programms NRWege ins Studium
Eine Fluchterfahrung im Sinne des Programms NRWege ins Studium bedeutet:
- eine erste Entscheidung des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) liegt vor oder
- es erfolgte eine Aufnahme zum vorübergehenden Schutz oder aus humanitären Gründen oder
- es erfolgte eine Aufnahme aus dem Ausland und es besteht keine vollziehbare Ausreisepflicht und keine Niederlassungserlaubnis.
Akzeptierte Nachweise sind:
- Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23, 23a, 24, 25 AufenthG,
- Aufenthaltserlaubnis nach §§ 29, 30, 31, 32, 34 Abs. 1 und 2, 36 AufenthG (Familiennachzug zu Geflüchteten),
- Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens (nach einer BAMF Entscheidung), solange keine Ausreiseaufforderung vorliegt,
- Aussetzung der Abschiebung (Duldung),
- Fiktionsbescheinigung in Kombination mit einem der hier genannten Nachweise.
Sonderfälle
- Personen, die im Rahmen eines Familiennachzugs zu Deutschen in Deutschland sind (§ 28 AufenthG) können sich als internationale Studieninteressierte ohne Fluchterfahrung zu den studienvorbereitenden Deutschkursen bewerben.
- Spätaussiedler*innen mit einer ausländischen HZB werden im Programm NRWege ins Studium den internationalen Studieninteressierten ohne Fluchterfahrung gleichgestellt.
(Stand: 11.07.2025)