Informationen zur W-Besoldung

Alle Informationen zur W-Besoldung sind hier zusammengefasst.

Wie setzt sich die Besoldung (das Gehalt) zusammen?

Nach der gültigen Besoldungstabelle besteht das Basisgehalt aus dem

Grundgehalt W 2 (ab 01.12.2022):

  • 6.484,33 €

und ggf. dem Familienzuschlag (ab 01.12.2022):

  • Stufe1 =  verheiratet (ohne Kind/er): 152,68 €
    bzw. wenn Ehepartner*in auch im Beamtenverhältnis und anspruchsberechtigt: 76,34 €

Die Höhe des Familienzuschlages der Stufe 2 (verheiratet, 1 Kind) und Stufe 3 (verheiratet, 2 Kinder) bemisst sich nach der wohngeldrechtlichen Mietenstufe der Gemeinde, in der die anspruchsberechtigte Person mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Für Personen ohne melderechtlichen Hauptwohnsitz im Inland gelten besondere Regelungen. Welcher Mietenstufe Ihre Gemeinde zugeordnet ist, kann der Anlage der Wohngeldverordnung in der jeweils geltenden Fassung entnommen werden. Beispiele für Mietstufen: Köln Mietstufe VI, Leverkusen Mietstufe IV, Gummersbach Mietstufe II.

Höhe der Familienzuschläge (FZ) der Stufe 2 bzw. 3 je Mietstufe

Mietstufe FZ Stufe 2 FZ Stufe 3
I 285,62 € 646,11 €
II 285,62 € 772,16 €
III 329,01 € 902,05 €
IV 456,59 € 1.052,98 €
V 573,48 € 1.196,07 €
VI 699,18 € 1343,19 €
VII 840,60 € 1.515,19 €

Erhöhungsbeträge des Familienzuschlags für weitere zu berücksichtigende Kinder:

  • 829,75 € (3. Kind)
  • 783,76 € (4. Kind)
  • 790,76 € (5. und jedes weitere Kind).

Die Höhe des Familienzuschlags wird aufgrund der eingereichten Unterlagen vom LBV festgesetzt und der Wohnsitz ggf. überprüft. Der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags ist grundsätzlich abhängig vom Anspruch des Kindergelds.

Alle Informationen zu den verschiedenen Anspruchsvoraussetzungen finden Sie unter: www.lbv.nrw.de. Zudem finden Sie hier einen Besoldungsrechner: https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/nw/.

Die Zahlung des Kindergeldes hat das LBV seit dem 01.03.2021 an die Bundesagentur für Arbeit abgegeben: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder

Als Mindestgehalt wird immer das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 gezahlt zuzüglich der jeweiligen personenbezogenen Familienanteile. Als weitere variable Gehaltsbestandteile können geleistet werden:

  • Berufungsleistungsbezüge (Berufungszulage): 300 €
  • Besondere Leistungsbezüge frühestens nach 3 Jahren

Alle Gehaltsbestandteile nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil. Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Gehaltsbestandteile entsprechend anteilig ausgezahlt. Die jährliche Sonderzahlung ist in die monatlichen Bezüge integriert.

Berufungszulage

Die Berufungszulage wird unbefristet gewährt. Sie ist ruhegehaltfähig, wenn das Dienstverhältnis länger als zwei Jahre besteht. Die Höhe der Berufungszulage beträgt in der Regel 300 €/Monat bei einer Vollzeitprofessur. Über die Höhe entscheidet der Präsident.

Besondere Leistungsbezüge

Es besteht die Möglichkeit, zusätzlich zum Grundgehalt und der Berufungszulage für besondere Leistungen weitere Zulagen zu beantragen, die in der Regel frühestens nach einer dreijährigen Tätigkeit an der TH Köln vergeben werden. Die Hochschule hat hierzu Leistungskriterien festgelegt, die ihr besonders wichtig sind, um die Entwicklung bzw. Stärkung eines gewünschten Profils zu unterstützen.
Folgende Punkte sollten enthalten sein:

  • besondere Leistungen in der Forschung
  • besondere Leistungen in der Lehre
  • besondere Leistungen in der Kunst
  • besondere Leistungen in der Weiterbildung
  • besondere Leistungen in der Nachwuchsförderung

Forschungs- und Lehrzulagen

Aus privaten Drittmitteln kann für die Dauer des Drittmittelflusses eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit die*der Drittmittelgeber*in die Mittel ausdrücklich für diesen Zweck zulässt. Die Gewährung ist für die Hochschule kostenneutral.

Ruhegehaltfähigkeit (bei Beamt*innen)

Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge sind aktuell bis zur Höhe von zusammen 21 v. H. des jeweiligen Grundgehalts  in der Besoldungsgruppe W 2 ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt werden und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Alle weiteren Informationen zu den variablen Gehaltsbestandteilen finden Sie in der W-Besoldungsrichtlinie des Präsidiums der TH Köln.

Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen i. H. v. 6,65 € monatlich (bei einer Vollzeitprofessur) können Sie für eine frei wählbare Anlageform erhalten. Lassen Sie sich hierzu von einer Bank/Bausparkasse beraten. Weitere Infos finden Sie hier: https:/www.finanzverwaltung.nrw.de/de/vermoegenswirksame-leistungen-vl

Umzugskostenbeihilfe

Bei einem Umzug an den Ort der Hochschule oder in eine nähere Umgebung (Verlegung des Hauptwohnsitzes in das Einzugsgebiet) wird eine einmalige Berufungszulage als Umzugskostenbeihilfe in Höhe von i. d. R. 2.000 € (ledig) bzw. 4.000 € (ab Familienzuschlag Stufe 1) zugesagt. Eine Wohnung ist im Einzugsgebiet, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt. In jedem Fall muss die Wohnung in einem „räumlichen Zusammenhang“ zur Dienststätte stehen. Dies ist bei Überschreiten der o. g. Entfernung vor dem Umzug durch das Hochschulreferat Personalservice zu prüfen. Der Dienstort wird in der Berufungsniederschrift festgelegt (Köln/Gummersbach/Leverkusen/Lindlar).

Die Umzugskostenbeihilfe wird nach Beendigung des Umzugs gewährt und ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der TH Köln schriftlich zu beantragen (Vorlage Meldebescheinigung). Sie wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage umgezogen wird.

Die Umzugskostenbeihilfe wird teilweise steuerfrei ausgezahlt (§ 1 Abs. 1 Landesumzugskostengesetz (LUKG) in Verbindung mit § 10 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) in den jeweils geltenden Fassungen). Die Auszahlung des Differenzbetrags erfolgt als Gehaltsbestandteil und wird mit dem Individualsteuersatz versteuert (siehe Anlage zur Niederschrift).

Sonderregelungen im privatrechtlichen Dienstverhältnis

Verbeamtungen nach Vollendung des 50. Lebensjahres sind in der Regel nicht möglich. Die Einstellung erfolgt in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis (Angestelltenverhältnis). Die Vergütung wird analog W 2 gezahlt, die Angestelltenvergütung wird in Höhe der Beamtenbesoldung geleistet. Im Gegensatz zur Beamtenbesoldung sind die üblichen Sozialabgaben fällig. Daher wird in der Regel eine zusätzliche unbefristete Berufungszulage von monatlich 200 € bei einer Vollzeitprofessur gezahlt.

Als Professor*in im privatrechtlichen Dienstverhältnis sind Sie zudem grundsätzlich versicherungspflichtig bei der VBL (= Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder). Hierbei handelt es sich um eine Betriebliche Altersvorsorge/Zusatzversorgung/“Betriebsrente“. Infos dazu (und zu eventuellen Befreiungsmöglichkeiten) finden Sie auf den Seiten des LBV - https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/hinweise-zur-zusatzversorgung - oder direkt www.vbl.de.

Variable Bezüge

In der Besoldungsgruppe W2 können nach Maßgabe der Präsidiumsrichtlinie zur „W-Besoldung“ neben dem Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben werden. Das hierfür maßgebliche Verfahren an der TH Köln wird in dieser Richtlinie ebenso beschrieben wie das für den Übergang von der C-Besoldung in die W-Besoldung.

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