1. Französisch-deutsche Tagung zum Erwachsenenschutzrecht und Art. 12 der UN-BRK
Internationale Tagung, 05. Mai 2017
Die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) wurde am 13. Dezember 2006 durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Sie hat in den letzten zehn Jahren viele Diskussionen angeregt und bereits weitreichende Veränderungen auf rechtlicher und politischer Ebene bewirkt. Deutschland und Frankreich haben die Konvention ratifiziert und damit zum Gegenstand ihrer Rechtsordnung gemacht.
Auf einen Blick
Erwachsenenschutzrecht in Deutschland und Frankreich und Artikel 12 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Internationale TagungWann?
- 05. Mai 2017
- 09.45 Uhr bis 13.15 Uhr
-
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Wo?
TH Köln
Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften
Campus Südstadt
Raum 301
Ubierring 48, 50678 Köln
Anmeldung
Eine Anmeldung ist leider nicht mehr möglich.
Veranstalter
Prof. Dr. Dagmar Brosey, Institut für Soziales Recht
Weitere Informationen
Die Konferenz wird von Masterstudierenden des Studiengangs Konfernenzdolmetschen in beide Sprachen simultan gedolmetscht.
Kooperationspartner
Die Veranstaltung erfolgt in Kooperation mit dem Institut für Translation und Mehrsprachige Kommunikation (ITMK) der Fakultät für Informations- und Kommunikationswissenschaften der TH Köln
Die Veranstaltung wird gefördert vom
1. Französisch-deutsche Tagung zum Erwachsenenschutzrecht und Art. 12 der UN-BRK
Freitag : 5. Mai 2017
Konferenz mit Vorträgen im Raum 301, Ubierring 48. Die Konferenz wird von Masterstudierenden des Studiengangs Konfernenzdolmetschen in beide Sprachen simultan gedolmetscht.
Beginn 9:15 Uhr Kaffee
9:45 Uhr Begrüßung
Prof. Dr. Dagmar Brosey
Grußworte
Prof. Dr. Ute Lohrentz, Dekanin der Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften
Annette Schnellenbach, Leiterin des Referats Betreuungsrecht und Frauenpolitik beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Ministère fédéral de la Justice de la République Française
Vorträge
Art. 12 UN-BRK und das französische Erwachsenenschutzrecht
Anne Caron-Déglise, Présidente de chambre à la cour d´appel de Versailles
Émilie Pecqueur, Vice-présidente au tribunal d´instance d´Arras
Das deutsche Erwachsenenschutzrecht und Art. 12 UN-BRK
Peter Winterstein, Vorsitzender des Betreuungsgerichtstag e.V. (BGT)
11:30 Uhr Kaffeepause
12:00 Uhr Wie kann die unterstützte Entscheidung bei der Ausübung der rechtlichen Handlungsfähigkeit gelingen? Vortrag aus psychologischer Perspektive
Prof. Dr. Renate Kosuch, TH Köln
Fragen/Diskussion
Erwachsenenschutz und Art. 12 UN-BRK aus soziologischer Perspektive
Benoît Eyraud, Université Lyon 2
13:15 Uhr Ende der Tagung
Erwachsenenschutzrecht in Deutschland und Frankreich und Artikel 12 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) wurde am 13. Dezember 2006 durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Sie hat in den letzten zehn Jahren viele Diskussionen angeregt und bereits weitreichende Veränderungen auf rechtlicher und politischer Ebene bewirkt. Deutschland und Frankreich haben die Konvention ratifiziert und damit zum Gegenstand ihrer Rechtsordnung gemacht.
Wichtiger Bestandteil der BRK ist das Recht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht in Artikel 12. Danach bekräftigen die Vertragsstaaten, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkennt zu werden. Überdies wird anerkannt, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen. Die Vertragsstaaten haben zudem geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.
Ob Deutschland und Frankreich diesen Anforderungen gerecht werden, wird kontrovers diskutiert.
Im Mittelpunkt der Debatte steht die Frage, ob es sich bei den vorhandenen Erwachsenenschutzsysteme dem Grunde nach um Unterstützungssysteme handelt, die die Rechte, den Willen und die Präferenzen der betreffenden Person jeweils achten und Menschen mit Behinderung nicht diskriminieren. Diese Frage gilt sowohl für die Gesetzgebung als auch für konkrete Rechtspraxis.
In Deutschland wurde bereits 1992 das Betreuungsrecht (§§ 1896 ff. BGB) eingeführt, das Entmündigung und Vormundschaft ablöste. Wesensmerkmale des Betreuungsrechts sind die Achtung der Selbstbestimmung und der Schutz rechtlich Betreuer Menschen. Eine rechtliche Betreuung wird vom Betreuungsgericht bestellt und setzt voraus, dass ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder ein Behinderung einen Unterstützungsbedarf bei der Besorgung seiner rechtlichen Angelegenheiten hat. Als Alternative dazu gibt es die Möglichkeit, die Besorgung von Rechtsangelegenheit durch Vollmacht und Auftrag auf eine dritte Person zu übertragen. Beide Hilfen zur Besorgung rechtlicher Angelegenheiten sind mit einer rechtlichen Vertretungsbefugnis verbunden, was bereits zu einer Kritik führt.
Das französische Erwachsenenschutzrecht ist in den Art. 415 ff. Code Civil geregelt und kennt seit der Reform im Jahr 2007 drei Formen hoheitlicher Fürsorge. Dazu gehört die Vormundschaft (tutelle: Art. 440 Abs. 3, 473 ff. Code Civil), die Pflegschaft (curatelle: Art. 440 Abs. 1, 467 ff. Code Civil) und die gerichtliche Schutzbetreuung (sauvegarde de justice, Art. 433 ff. Code Civil. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die curatelle als erstgenannte Maßnahme den Regelfall der gerichtlich angeordneten Maßnahmen darstellen. Mit dem mandat de protecion de future wurde eine Schutzvollmacht in das Gesetz eingefügt (Art. 477 ff. Code Civil), also eine Art Vorsorgevollmacht.
In seiner abschließenden Bemerkungen zum ersten Staatenbericht Deutschlands äußerte der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Frühjahr 2015 die Besorgnis über die Unvereinbarkeit des deutschen Betreuungsrechts mit Art. 12 der UN-Behindertenrechtskonvention. CRPD Committee: Concluding observations on the initial report of Germany. May 13th 2015 S. 5 abrufbar http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CRPD%2fC%2fDEU%2fCO%2f1&Lang=en
Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention beauftragte und geprüfte Übersetzung: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/show/crpd-abschliessende-bemerkungen-ueber-den-ersten-staatenbericht-deutschlands/
Die Staatenprüfung Frankreichs steht noch bevor. Am 21. März 2016 hat Frankreich seinen Staatenbericht bei dem UN-Fachausschuss eingereicht. Der Staatenbericht Frankreichs ist unter : http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CRPD%2fC%2fFRA%2f1&Lang=en; Art 12 S. 22ff.) abrufbar.
Art. 12 BRK hat eine breite und wichtige Debatte über die Art der Unterstützung und Vertretung bei der Besorgung rechtlicher Angelegenheiten und Fragen der rechtlichen Handlungsfähigkeit ausgelöst. Menschen mit Behinderungen, Gesetzgebung, Justiz und Soziale Arbeit müssen sich interdisziplinär der Debatte um die damit verbunden menschenrechtlichen Fragen stellen. Die Konferenz will dazu einen Beitrag leisten.
Weitere Informationen Links zum Thema:
General Comment Art 12
http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CRPD/C/GC/1&Lang=en
Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention beauftragte und geprüfte Übersetzung: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/show/crpd-abschliessende-bemerkungen-ueber-den-ersten-staatenbericht-deutschlands/
International
Tagungsmaterialen des 3. Weltkongress Betreuungsrecht 2016 in deutscher und englischer Sprache: abrufbar:
http://www.wcag2016.de/tagungsmaterialien.html
Deutschland
Positionspapier des Betreuungsgerichtstags e.V.
in französischer Übersetzung: http://www.wcag2016.de/fileadmin/Mediendatenbank_WCAG/Tagungsmaterialien/Panels/Panel_02_Soutenir_Representer_BGT.pdf
Aufsätze von Prof. Dr. Dagmar Brosey:
Der General Comment No. 1 zu Artikel 12 der UN Behindertenkonvention und die Umsetzung im deutschen Recht“, BtPrax 2014, Nr. 5, S. 211- 216, abrufbar unter:
Einwilligungsvorbehalt und Art. 12 der UN-BRK“ Anforderungen an einen Eingriff in das Recht auf Anerkennung vor dem Recht“, BtPrax 2014, Nr. 6, S. 243 – 248
Frankreich:
Betreuungsrecht in Frankreich? Ein Rechtsvergleich mit Deutschland. Vortrag aus dem Jahr 2013 von Stéphanie Kass-Dano, Verbindungsrichter beim BMJV
Abrufbar unter: http://www.pea-ev.de/fileadmin/download/btb_2013/Kass-Danno_2013.pdf
Kass-Danno Stéphanie, « La réforme des régimes de protection des majeurs : le regard d'un juge des tutelles », Vie sociale, 3/2010 (N° 3), p. 131-149.
Abrufbar : http://www.cairn.info/revue-vie-sociale-2010-3-page-131.htm
DOI : 10.3917/vsoc.103.0131
Code Civil https://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do?cidTexte=LEGITEXT000006070721.