Krankmeldung
Informationen für Beschäftigte
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Krankmeldung am 1. Tag
Melden Sie sich am 1. Tag Ihrer Erkrankung rechtzeitig vor Dienst- oder Veranstaltungsbeginn, jedoch spätestens bis 10.00 Uhr per E-Mail bei Ihrer*Ihrem zuständigen Personalsachbearbeiter*in krank und teilen die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit. Geben Sie in der E-Mail bitte auch Ihren Vor- und Nachnamen an, da dieser sich aus den privaten E-Mail-Adressen nicht immer eindeutig ablesen lässt. Darüber hinaus sind organisationsinterne Absprachen zu beachten. Setzen Sie daher bitte Ihre*n Vorgesetzten (die*der die fachliche Weisungsbefugnis ausübt) bzw. Ihre*n Ausbilder*in oder sonstige, in Ihrer Organisationseinheit für die Weiterleitung von Arbeitsunfähigkeitsmitteilungen an die Vorgesetzten benachrichtigende Personen in cc.
Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit sich telefonisch bei Ihrer*Ihrem zuständigen Personalsachbearbeiter*in krank zu melden. Denken Sie bitte auch daran, Ihre Organisationseinheit zu kontaktieren, wenn Absprachen bezüglich der Verteilung der Arbeitsaufgaben erforderlich sind.
Auszubildende der Fakultäten und zentralen Einrichtungen geben ihre jeweilige Einrichtung an. Auszubildende der Hochschulverwaltung geben bitte ihre aktuelle Einsatzabteilung an. Werden Sie während der Zeiten des Berufsschulbesuchs oder des Besuchs einer übertrieblichen Maßnahme krank, melden Sie sich auch in diesen Fällen nach dem oben aufgeführten Muster hier krank. Darüber hinaus beachten Sie die Regelungen der einzelnen Berufsschulen, auch dort ist eine Krankmeldung erforderlich.
Ihr*e Personalsachbearbeiter*in muss in jedem Fall immer kontaktiert werden, eine Information nur an die eigene Organisationseinheit ist nicht ausreichend.
Längere Erkrankung
Dauert Ihre Erkrankung länger als einen Tag informieren Sie ebenfalls täglich wie bereits oben erläutert Ihre*n Personalsachbearbeiter*in jeweils mit Angabe der voraussichtlichen Dauer.
Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage (inklusive Wochenende und Feiertage), ist ein ärztliches Attest notwendig.
Wichtig
Teilen Sie uns den exakten Zeitraum der "AU" mit, nur so kann der Abruf bei der Krankenkasse gelingen!
Gesetzlich Krankenversicherte
(für alle gesetzlich bzw. freiwillig in der gesetzlichen Krankversicherung Versicherten)
Stellt ein Arzt bzw. eine Ärztin Ihre Arbeitsunfähigkeit (AU) fest, werden die Daten vom Arzt bzw. von der Ärztin elektronisch an Ihre jeweilige Krankenkasse weitergeleitet. Diese AU muss die Arbeitgeberin (TH Köln) von der jeweiligen Krankenkasse elektronisch anfordern.
Sie als Arbeitnehmer*in erhalten nur noch ein DIN A 5 Blatt vom Arzt bzw. der Ärztin für Ihre persönlichen Unterlagen. Die „gelben“ Zettel für Ihre Krankenkasse und Ihren Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin gehören der Vergangenheit an. Sie als Krankenversicherter bzw. Krankenversicherte sind von der Weitergabe der AU-Bescheinigung entbunden.
Für die Personalsachbearbeitung und auch für Ihre Vorgesetzten ist es wichtig zu erfahren, ob Sie zu einem Arzt bzw. zu einer Ärztin gehen bzw. gegangen sind und möglicherweise eine "AU" von diesem bzw. dieser erhalten.
Die TH Köln als Arbeitgeberin kann nur einen elektronischen Abruf der "AU" bei Ihrer Krankenkasse durchführen, wenn Sie uns die entsprechende Mitteilung gemacht haben. Besonders wichtig ist hierbei die Angabe des exakten Zeitraum der "AU". Versuchen wir einen abweichenden Zeitraum anzufordern, läuft dies auf Fehler.
Privat Versicherte
Privat Versicherte nehmen (noch) nicht an der eAU teil. Das ärztliche Attest muss spätestens am 1. Arbeitstag nach Ablauf der drei Kalendertage bei uns vorliegen. Zur Fristeinhaltung können Sie die Arbeitsunfähigkeit gerne vorab per E-Mail (Scan) einreichen. Das Original ist allerdings in allen Fällen nachzureichen. Auch Anschluss-Bescheinigungen müssen unverzüglich vorgelegt werden. Die ärztliche Bescheinigung sollte neben dem Bestehen der Arbeitsunfähigkeit auch die voraussichtliche Dauer enthalten. Zudem ist es wichtig, dass die für die Krankenkasse bestimmte Ausfertigung ebenfalls unverzüglich bei der Krankenkasse eingereicht wird.
Unberührt von der oben genannten Regelung bleibt die Verpflichtung einzelner Mitarbeiter*innen, bereits ab dem 1. Tag einer Arbeitsunfähigkeit ein Attest beim Arzt anzufordern, soweit dies angeordnet wurde.
Dauert Ihre Erkrankung länger als 6 Wochen, wird die Zahlung Ihres Entgelts eingestellt und Sie müssen bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Zahlung von Krankengeld stellen. Wir zahlen in dieser Zeit einen sogenannten Krankengeldzuschuss. Dieser wird bei einer Beschäftigungszeit
von mehr als einem Jahr bis zum Ende der 13. Woche und
von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. Die Höhe des Krankengeldzuschusses hängt von der Höhe des Krankengeldes der Krankenkasse ab. Bitte legen Sie uns nach Ablauf der Lohnfortzahlungsfrist Ihren Bescheid über die Festsetzung des Krankengeldes Ihrer Krankenkasse vor. Im Anschluss erfolgt die Weiterleitung an das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV NRW), damit der Krankengeldzuschuss von dort aus berechnet und an Sie ausgezahlt werden kann.
Auszubildende haben nur im Fall eines von der Unfallkasse NRW anerkannten Arbeitsunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit die Möglichkeit, einen Krankengeldzuschuss zu erhalten. Haben Sie einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen, wird bei der jeweils ersten darauf beruhenden Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen ein Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleitungsträgers und dem Nettoausbildungsentgelt gezahlt.
Erkrankung während des Urlaubs
Erkrankungen (auch im Ausland) können als Unterbrechung des Urlaubs berücksichtigt werden. Damit der Urlaub gutgeschrieben werden kann, beachten Sie bitte zwingend folgende Hinweise:
- Unverzügliche Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit an das Hochschulreferat Personalservice
- Voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen
- Bei Verlängerung Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen
- Adresse am Aufenthaltsort (falls Erkrankung im Ausland) mitteilen
- Bei Rückkehr entsprechende Anzeige an das Hochschulreferat Personalservice und Krankenkasse (falls Erkrankung im Ausland)
- Bei Erkrankung im Ausland muss eine Vorlage der ärztlichen Bescheinigung unverzüglich – spätestens direkt nach Urlaubsende im Hochschulreferat Personalservice eingereicht werden
Eine Gutschrift des Urlaubs kann somit nur erfolgen, wenn Sie unverzüglich (spätestens direkt nach Urlaubsende) auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Ausland dem Hochschulreferat Personalservice vorlegen. Sollten Sie während Ihres Urlaubs in Deutschland erkranken, gelten ebenfalls die zuvor beschriebenen Punkt. Die AU wird dann jedoch von der TH Köln elektronisch angefordert. Die Inanspruchnahme gutgeschriebener Urlaubstage bedarf in jedem Fall einer erneuten Genehmigung.
Wiederaufnahme der Tätigkeit
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Grundsätzlich melden Sie die Wiederaufnahme Ihrer Tätigkeit unmittelbar nach Rückkehr in den Dienst per E-Mail oder telefonisch bei den zuständigen Personalsachbearbeiter*innen, unabhängig vom Bedienen des Zeiterfassungsgerätes. Dies ist wichtig, um eine fehlerhafte Erfassung von Krankheitszeiten und ggf. Zahlungseinstellung von Arbeitsentgelt oder Dienstbezügen zu vermeiden. Dies gilt auch dann, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Erkrankung ein bereits genehmigter Erholungsurlaub, Dienstreise oder Fortbildung angetreten wird.
Krank nach Hause
Fühlen Sie sich während der Arbeitszeit krank, genügt eine Mitteilung an Ihre*Ihren Vorgesetzten. Es erfolgt keine Krankmeldung im o. a. Sinne. Der wegen Krankheit beendete Arbeitstag gilt in diesem Fall als abgeleistet. Soweit Sie an der FLAZ teilnehmen, ist eine Zeitkorrektur über ESS mit dem Grund "Krank untertägig" erforderlich. Insgesamt wird Ihnen Ihre individuelle Sollarbeitszeit gutgeschrieben.
Späterer Arbeitsbeginn
Sollten Sie Ihren Dienst wegen Unwohlsein erst zu einem späteren Zeitpunkt aufnehmen können, informieren Sie Ihre*n Vorgesetzte*n. Soweit Sie an der FLAZ teilnehmen, ist eine Zeitkorrektur über ESS mit dem Grund "krank untertägig" erforderlich. Insgesamt wird Ihnen Ihre individuelle Sollarbeitszeit gutgeschrieben.
Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte
Für Sie als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft gilt ab dem 01.01.2023 das o. g. Verfahren grundsätzlich ebenfalls. Beachten Sie bitte folgende zusätzliche Informationen bei der Krankmeldung:
Im Krankheitsfall melden Sie sich bitte unverzüglich am ersten Tag per E-Mail oder Telefon vor Dienstbeginn mindestens bei Ihrer Betreuungsperson sowie Ihrer*Ihrem Personalsachbearbeiter*in im Hochschulreferat 9 / Team 9.1. Teilen Sie dabei gleichzeitig die voraussichtliche Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit mit.
Gesetzlich Krankenversicherte
Für die Personalsachbearbeitung ist es wichtig zu erfahren, ob Sie sich ärztlich untersucht haben lassen und möglicherweise eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), d.h. ein ärztliches Attest erhalten. Nur so kann die dann elektronisch erstellte AU bei Ihrer Krankenkasse abgerufen werden. Sie bekommen diese nicht mehr in Papier ausgehändigt.
Dauert Ihre Erkrankung länger als drei Kalendertage (inklusive Wochenende und Feiertage) ist ein ärztliches Attest zwingend notwendig.
Privat Versicherte
Privat Versicherte nehmen (noch) nicht an der eAU teil. Das ärztliche Attest muss spätestens am 1. Arbeitstag nach Ablauf der drei Kalendertage bei uns im Original vorliegen. Zur Fristeinhaltung können Sie das ärztliche Attest gerne vorab per E-Mail (Scan) einreichen.
Wiederaufnahme der Tätigkeit
Grundsätzlich melden Sie die Wiederaufnahme Ihrer Tätigkeit unmittelbar nach Rückkehr in den Dienst per E-Mail oder telefonisch bei Ihrer zuständigen Betreuungsperson.