Der deutsche Sonderweg im Urheberrecht

TH_20220912_medienrecht_19min-840x430.jpg (Bild: TH-Köln)

Ein konkreter Vorschlag zur verfassungs- und europarechtskonformen Ausgestaltung

10.02.2021

Am vergangenen Mittwoch hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie beschlossen.[1] Der Bundestag wird in den nächsten Wochen die größte Reform des Urheberrechts seit mehr als 20 Jahren debattieren. Neben harmonisierten Schrankenregelungen für den Erhalt kulturellen Erbes, für Unterricht und Wissenschaft oder für Text- und Datamining, gemeinsamen Standards im Urhebervertragsrecht, einer Regelung zur Beteiligung der Buchverleger an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen und der (Wieder-)einführung eines Presseleistungsschutzrechts geht es vor allem um die Verantwortung von Social-Media-Plattformen für den von ihren Nutzerinnen und Nutzern öffentlich zugänglich gemachten User generated content (UGC).

Die Forschungsstelle hat vor einem Jahr den ersten konkreten Vorschlag zur Umsetzung des Art. 17 der EU-Richtlinie veröffentlicht.[2] Die Grundstruktur unseres Stufenkonzepts wurde nun richtigerweise übernommen: Lizenzen werden erleichtert und dazu auch kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung eingeführt, es werden neue Schranken geschaffen, die insbesondere Memes erlauben, und es werden auch prozedurale Maßnahmen vorgesehen, um Overblocking – das überschießende Löschen und Blockieren erlaubter Inhalte durch Uploadfilter – weitgehend auszuschließen. Im Ergebnis ist der Regierung mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) zur Umsetzung des Art. 17 die Quadratur des Kreises zwischen den Interessen von Nutzerinnen und Nutzern, Plattformen, Verwertern und Urhebern ansatzweise gelungen.

Im Detail geht der Entwurf jedoch über die Vorgaben der Richtlinie[3] hinaus und beschreitet in vielen Punkten einen deutschen Sonderweg. Problematisch ist hier insbesondere die geplante Vermutungsregel in §§ 9, 10 UrhDaG, wonach geringfügige Nutzungen pauschal erlaubt werden. Als geringfügig gelten dabei immerhin bis zu 15 Sekunden Musik oder Film und bis zu 160 Zeichen eines Textes – ein TikTok-Post dauert 14 Sekunden und ein Snippet bei Google-News ist nicht länger als 110 Zeichen. Verfassungsrechtlich und europarechtlich bedenklich ist hier die willkürliche Grenze, die dem Einzelfall nicht gerecht wird. Juristische Interessensabwägungen, wie sie dem Urheberrecht als geronnenes Verfassungsrecht immanent sind, können durch diese rein technisch gedachte Schwelle nicht abgebildet werden.

Die Problematik wird gerade bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen besonders gut greifbar. Die Veröffentlichung eines 15sekündigen Nutzer-Video bei YouTube von einem Parteitag, bei dem der Auftritt des Bundesvorsitzenden mit dem Song „Hier kommt Alex“ von den Toten Hosen unterlegt wird, könnte damit trotz gegenteiliger politischer Ansichten des Urhebers nicht verhindert werden. Urheberrechtlich wäre dies zwar eine Entstellung, die aber wegen der Vermutungsregel ins Leere läuft. Der Urheber müsste millionenfache Aufrufe zumindest bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens hinnehmen – und gegebenenfalls immer wieder, wenn das Video wiederholt von anderen Nutzern hochgeladen wird. Damit wird das Urheberpersönlichkeitsrecht unverhältnismäßig beeinträchtigt und der Wesensgehalt – urheberrechtlich gilt hier der so genannte Dreistufentest – ausgehöhlt.[4]

Um das unumstrittene Ziel der Verhinderung von Overblocking verfassungs- und europarechtlich zukunftsfest zu gestalten, muss diese pauschale Bagatellschranke zwingend um eine Verhältnismäßigkeitsklausel ergänzt werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat dies bei der neuen Pastiche-Schranke für Memes bereits vorbildlich geregelt und in § 51a UrhG-E nachträglich die Einschränkung „sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“ hinzugefügt. Auch in § 9 UrhDaG sollte im parlamentarischen Verfahren nun entsprechend ein neuer Abs. 4 ergänzt werden: „(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn berechtigte Interessen des Rechtsinhabers entgegenstehen.“ So wäre der Regierungsentwurf zumindest verfassungs- und europarechtskonform.

[1]https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Gesetz_Anpassung_Urheberrecht_digitaler_Binnenmarkt.pdf;jsessionid=5352A7768C3A1C55BE64DCB738CF27DE.2_cid334?__blob=publicationFile&v=5.

[2] https://rsw.beck.de/rsw/upload/MMR/2020-03-03_Umsetzungsvorschlag_Art._17.pdf, veröffentlicht auch in Schwartmann/Hentsch, MMR 2020, 207ff.

[3] Richtlinie (EU) 2019/790 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. April 2019, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L0790.

[4]Vgl. hierzu Schwartmann/Hentsch, Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Urheberrechtsdebatte, ZUM 2012, 760ff.

Februar 2021


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